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Beschreibung
Zusätzliche Informationen
Stadthalle Donzdorf
Zusatzinformationen für Kartenkäufer
Stand: 20.10.2021
Auszugsweise: Corona-Regeln ab 15. Oktober 2021
Das dreistufe Warnsystem mit Basis-, Warn- und Alarmstufe gilt
weiterhin. Angepasste Details sind farblich gekennzeichnet.
Neu ist das 2G-Optionsmodell: Veranstalter, Dienstleister oder Händler können sich dann dafür entscheiden, den Zutritt nur noch für geimpfte und genesene Personen zu gestatten. Dies müssen sie, etwa durch einen Aushang, für alle Teilnehmenden sowie Kundinnen und Kunden deutlich machen.
In der Basisstufe entfällt dann die Maskenpflicht für die
Teilnehmenden sowie Kundinnen und Kunden.
Warnstufe: Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz
an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder
überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg
an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder
überschreitet.
Alarmstufe: Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz
an fünf Werktagen in Folge den Wert von 12,0 erreicht oder
überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg
an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder
überschreitet.
Stand: 14. Oktober 2021 – weitere Informationen, Inzidenzen
und FAQ auf Baden-Württemberg.de
Medizinische Maskenpflicht ab 6 Jahre bleibt weiterhin
bestehen.
Ausnahmen:
» Kinder bis einschließlich 5 Jahre
» Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen
können (ärztliche Bescheinigung
notwendig)
» In geschlossenen Räumen bei privaten Treffen, privaten Feiern, in
der Gastronomie, Kantinen,
Mensen und Cafeterien während des Essens und Trinkens und beim
Sport treiben
» Im Freien nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu
anderen Personen dauerhaft
eingehalten werden kann
» Beim 2G-Optionsmodell in der Basisstufe
Ausnahmen von der PCR-Pflicht und 2G-Beschränkung*
» Kinder bis einschließlich 5 Jahre
» Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind
» Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen
Bildungs- und Beratungszentrums,
einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer
beruflichen Schule (Testung in der Schule)
» Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule
gehen (negativer Antigen-Test
erforderlich)
» Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen
können (ärztlicher Nachweis
notwendig, negativer Antigen-Test erforderlich)
» Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen
Impfkommission (STIKO) gibt
(negativer Antigen-Test erforderlich)
» Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem
10. September 2021 eine
Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Antigen-Test
erforderlich)
*gilt nicht für Saunen, Dampfbäder und ähnliche Angebote
Nachweis von Impfung und Tests
Veranstalter*innen sind zur Überprüfung der Corona-Tests und
Nachweise verpflichtet. Eine Plausibilitätskontrolle, durch Vorlage des
Impfpasses oder des QR Codes in der App, des 3G/2G-Status ist ausreichend.
Verordnung
zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur
Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
(COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV)
Auszugsweise:
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
eine
asymptomatische Person, eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom
oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind
Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust,
2.
eine geimpfte Person eine
asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten
Impfnachweises ist,
3.
ein
Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen
Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer,
französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder
digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren
vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse
www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und
a)
entweder aus
einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19
veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige
Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen
Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
b)
bei einer
genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht,
4.
eine genesene Person eine asymptomatische
Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,
5.
ein Genesenennachweis ein Nachweis
hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder
spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die
zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels
Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der
Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt,
6.
eine
getestete Person eine asymptomatische Person, die
a) das sechste Lebensjahr noch nicht
vollendet hat oder
b) im Besitz
eines auf sie ausgestellten Testnachweises ist,
7.
ein
Testnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer,
italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn
die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für
den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die
auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des
Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, die
zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und
a) vor Ort
unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme
unterworfen ist,
b) im Rahmen
einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das
die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt
oder
c) von einem
Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen
oder überwacht wurde,
8.
auf Grund
der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes
Landesrecht eine Rechtsverordnung oder eine Allgemeinverfügung, die ein Land oder
eine nach Landesrecht zuständige Stelle auf Grund der Vorschriften des fünften
Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung der
Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erlassen hat.