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Stadthalle Donzdorf

Zusatzinformationen für Kartenkäufer

Stand: 20.10.2021

 

 

Auszugsweise: Corona-Regeln ab 15. Oktober 2021

Das dreistufe Warnsystem mit Basis-, Warn- und Alarmstufe gilt weiterhin. Angepasste Details sind farblich gekennzeichnet.

 

Neu ist das 2G-Optionsmodell: Veranstalter, Dienstleister oder Händler können sich dann dafür entscheiden, den Zutritt nur noch für geimpfte und genesene Personen zu gestatten. Dies müssen sie, etwa durch einen Aushang, für alle Teilnehmenden sowie Kundinnen und Kunden deutlich machen.

In der Basisstufe entfällt dann die Maskenpflicht für die Teilnehmenden sowie Kundinnen und Kunden.

 

Warnstufe: Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 25erreicht oder überschreitet.

 

Alarmstufe: Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 12,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.

Stand: 14. Oktober 2021 – weitere InformationenInzidenzen und FAQ auf Baden-Württemberg.de

 

Medizinische Maskenpflicht ab 6 Jahre bleibt weiterhin bestehen.

Ausnahmen:

» Kinder bis einschließlich 5 Jahre

» Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztliche Bescheinigung

notwendig)

» In geschlossenen Räumen bei privaten Treffen, privaten Feiern, in der Gastronomie, Kantinen,

Mensen und Cafeterien während des Essens und Trinkens und beim Sport treiben

» Im Freien nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen dauerhaft

eingehalten werden kann

» Beim 2G-Optionsmodell in der Basisstufe

 

Ausnahmen von der PCR-Pflicht und 2G-Beschränkung*

» Kinder bis einschließlich 5 Jahre

» Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind

» Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums,

einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule (Testung in der Schule)

» Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Antigen-Test

erforderlich)

» Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis

notwendig, negativer Antigen-Test erforderlich)

» Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt

(negativer Antigen-Test erforderlich)

» Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine

Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)

 

*gilt nicht für Saunen, Dampfbäder und ähnliche Angebote

 

Nachweis von Impfung und Tests

Veranstalter*innen sind zur Überprüfung der Corona-Tests und Nachweise verpflichtet. Eine Plausibilitätskontrolle, durch Vorlage des Impfpasses oder des QR Codes in der App, des 3G/2G-Status ist ausreichend.

 

Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV)

Auszugsweise:

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.

eine asymptomatische Person, eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust,

2.

eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,

3.

ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und

a)

entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder

b)

bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht,

4.

eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,

5.

ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt,

6.

eine getestete Person eine asymptomatische Person, die

a)    das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

b) im Besitz eines auf sie ausgestellten Testnachweises ist,

7.

ein Testnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, die zugrunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und

a) vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,

b) im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder

c) von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde,

8.

 

auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landesrecht eine Rechtsverordnung oder eine Allgemeinverfügung, die ein Land oder eine nach Landesrecht zuständige Stelle auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erlassen hat.

 

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